Wenn Sie unsere Parteiarbeit mit einer Spende unterstützen möchten, spenden Sie bitte auf folgendes Konto:

ALFA – Allianz für Fortschritt und Aufbruch Baden-Württemberg

IBAN: DExxxxx
BIC: xxxxx

Konto-Nr.: xxx xxx
BLZ: xxx xxx

Volksbank xxxx

 

Im Verwendungszeck geben Sie bitte folgendes an:

=> in der 1. Zeile: „Spende“ von „Ihr Vor-/Nachname“

=> in der 2. Zeile: Ihre Adresse „Straße, Hs-Nr., PLZ, Ort“

=> in der 3. Zeile: wenn Sie Mitglied sind geben Sie bitte Ihre Mitglieds-Nr. an

 

Zur Erläuterung: Ihr persönlichen Angaben sind wichtig, um Ihnen zum Beginn des Folgejahres eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können.

Für Spenden bis 200,- EUR akzeptieren normalerweise die Finanzämter Ihren Überweisungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis.

Deshalb werden wir unaufgefordert Spendenbescheinigungen erst ab einem Spendenbetrag größer als 200,- EUR ausstellen.

 

Weitere gesetzliche Informationen

In Deutschland dürfen sowohl natürliche als auch juristische Personen in unbegrenzter Höhe spenden. Spenden sind im Rahmen von Zuwendungen an politische Parteien in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar, die Parteien erhalten für geleistete Zuwendungen zudem einen staatlichen Zuschuss.
Für die geleisteten Zuwendungen wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro).

Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien zugewendet, kann der übersteigende Teil der Zuwendungen gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Als Zuwendungen versteht man z.B. Beiträge und Spenden von natürlichen Personen. Diese werden mit 0,38 Euro für jeden zugewendeten Euro, höchstens jedoch bis 3.300 Euro je natürliche Person, berücksichtigt.

Alle zur staatlichen Teilfinanzierung zugelassenen Parteien (Stand März 2015 für 2014) unterliegen hierbei jedoch eine absoluten Obergrenze, welche nicht überschritten werden darf. Für das Jahr 2014 beträgt diese 156,7 Mio Euro.
Auch wenn nach der Kappung der Anteil der Förderung von 0,38 Euro nicht ganz erreicht wird, so wirkt sich jedoch jeder geleistete Euro auf den prozentualen Anteil einer Partei an der absoluten Obergrenze aus.

Gemäß § 25 Abs. 2 Parteiengesetz, dürfen politischen Parteien keine Geldzuwendungen (z.B. in Form von Spenden) annehmen:

-> von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen, politischen Stiftungen u. a.
-> aus dem Ausland (außer von deutschen Unternehmen oder von Einzelspendern bei weniger als 1.000 Euro)
-> von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten
-> von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
-> anonyme Spenden von mehr als 500 Euro (auch Sammlungen)
-> Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten
wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden
-> Spenden mit einer Provision von mehr als 25 % der Spende.